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   BGH, 18.02.1976 - VIII ZR 185/74   

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https://dejure.org/1976,2868
BGH, 18.02.1976 - VIII ZR 185/74 (https://dejure.org/1976,2868)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1976 - VIII ZR 185/74 (https://dejure.org/1976,2868)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 (https://dejure.org/1976,2868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrlässigkeit - Nachprüfung in der Revisionsinstanz - Außerachlassung maßgeblicher Umstände - Nichterschöpfen von Beweismitteln - Überschreitung der tatrichterlichen Ermessensfreiheit - Haftungsfreistellungsklausel - Kfz - Mietvertrag - Kaskoversicherung - ...

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 688
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 18.02.1976 - VIII ZR 185/74
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1956 II ZR 64/56 (BGHZ 22, 109, 115) im einzelnen dargelegt, es entspreche dem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck der Haftungsfreistellungsklauseln in Kraftfahr zeugmietverträgen, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte.
  • BGH, 13.05.1974 - VIII ZR 32/73

    Schadensersatzpflicht aus einem Kfz-Mietvertrag bzw. aus unerlaubter Handlung -

    Auszug aus BGH, 18.02.1976 - VIII ZR 185/74
    3. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters und damit für den Wegfall der gegen ein zusätzliches Entgelt von 7, 50 DM pro Tag vereinbarten Haftungsfreistellung trägt Der erkennende Senat hat abweichend von dem in der Entscheidung vom 13« Mai 1974 (VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695) enthaltenen Hinweis in seinem Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 (BGHZ 65, iTö) den Standpunkt eingenommen «® verstoße gegen Treu und Glauben, dem Mieter im Zusammenhang mit vereinbarter Haftungsfreistellung für unverschuldete oder leicht fahrlässige Beschädigung der Mietsache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierten Verträgen die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben.
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 130/74

    Haftungsfreistellung und Beweislastumkehr bei Kfz.-Miete

    Auszug aus BGH, 18.02.1976 - VIII ZR 185/74
    3. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters und damit für den Wegfall der gegen ein zusätzliches Entgelt von 7, 50 DM pro Tag vereinbarten Haftungsfreistellung trägt Der erkennende Senat hat abweichend von dem in der Entscheidung vom 13« Mai 1974 (VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695) enthaltenen Hinweis in seinem Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 (BGHZ 65, iTö) den Standpunkt eingenommen «® verstoße gegen Treu und Glauben, dem Mieter im Zusammenhang mit vereinbarter Haftungsfreistellung für unverschuldete oder leicht fahrlässige Beschädigung der Mietsache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierten Verträgen die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben.
  • BGH, 08.02.1978 - VIII ZR 240/76

    Einschränkung der Haftungsfreistellung

    Jeder Mieter, auch der eines Kraftfahrzeugs, schuldet grundsätzlich die Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in einem nicht über die normale Abnutzung hinaus beeinträchtigten Zustand (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74; Soergel/Siebert/Mezger, BGB, 10. Aufl. § 556 Rdn. 8).

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung bildete darin die einzige Ausnahme der im übrigen umfassenden Haftungsfreistellung (Senatsurteile vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 32/73 = WM 1974, 695; vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 = BGHZ 65, 118; vom 14. Januar 1976 - VIII ZR 203/73 = WM 1976, 210 und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 nicht veröffentlicht).

    Soweit die Haftungsfreistellung sich auch auf Mietausfall erstreckte, geht sie über den Schutz einer Vollkaskoversicherung hinaus (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1976 a.a.O. und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74).

    Auch der Beklagte durfte zunächst davon ausgehen, daß ihm bei Zahlung zusätzlicher 8, 88 DM entweder bestehender Kaskoversicherungsschutz weitergegeben (vgl. dazu BGHZ 22, 109, 113) oder vom Vermieter selbst ein Quasi-Kaskoversicherungsschutz (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Oktober 1975, 14. Januar und 18. Februar 1976 a.a.O.) eingeräumt werde.

    Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf das dem Vermieter durchaus erkennbare Sicherheitsstreben des Mieters, bedeutet es eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung seiner Belange, wenn der Vermieter für die Gewährung einer eng begrenzten Haftungsfreistellung ein zusätzliches Entgelt verlangt, das ausreicht, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz, sogar unter Einbeziehung des Mietausfallschadens, zu finanzieren (Senatsurteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74).

    Zwar gewähren einzelne Kraftfahrzeugvermieter, wie der erkennende Senat in früher entschiedenen Fällen festgestellt hat (Senatsurteil vom 14. Januar 1976 a.a.O. und vom 18. Februar 1976 VIII ZR 185/74), einen auch den Mietausfall einschließenden Schutz, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß das in den beteiligten Kreisen allgemein üblich ist.

  • BGH, 21.11.2007 - XII ZR 213/05

    Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag

    b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung, die Beklagte habe schuldhaft ihre Verpflichtung zur unmittelbaren Benachrichtigung der Klägerin nach dem Unfall verletzt, maßgebliche Umstände außer Acht gelassen (vgl. zur Revisibilität: Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - NJW 2007, 2988; BGH Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - VersR 1976, 688).
  • BGH, 17.12.1980 - VIII ZR 316/79

    Ausschluß der Haftungsfreistellung des Mieters eines Kfz wegen Überlassung des

    Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Senatsurteile vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 = nicht veröffentlicht und vom 8. Februar 1978 aaO) aufgrund seiner Kenntnis der Geschäftspraxis gewerblicher Kraftfahrzeugvermieter die unwidersprochen gebliebene Folgerung gezogen, daß das verlangte zusätzliche Entgelt ausreicht, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz unter Einschluß des Mietausfallschadens zu finanzieren.
  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 78/82

    Formularmäßiger Ausschluß einer vereinbarten Haftungsfreistellung in der

    Beweispflichtig für ein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten ist - wie im Falle des § 61 VVG (Senatsurteile BGHZ 65, 118, 121 und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 = VersR 1976, 688, 698) - die Klägerin nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, deren Voraussetzungen dartun muß.

    Dagegen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abgrenzung, ob im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen worden ist, weitgehend der tatrichterlichen Würdigung und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen, insbesondere darauf, ob maßgebliche Umstände außer acht gelassen oder Beweismittel nicht erschöpft worden sind oder in anderer Weise der Freiheitsraum tatrichterlichen Ermessens überschritten worden ist (Senatsurteil vom 18. Februar 1976 a.a.O. 688).

  • KG, 08.11.1982 - 22 U 515/82

    Grob; Grobe; Fahrlässigkeit; Fahrlässig; Zigarette; Fahrzeug; Fahren

    Der Vertrag sieht eine derartige Beweislastregelung nicht vor; sie wäre auch unwirksam (vgl. BGHZ 65, 118 =VersR 76, 61 = DAR 76, 14; BGH VersR 76, 688 und 880; Senatsurteil vom 28.3.1977 - 22 U 451/77 -VerkMitt78, 31 Nr. 35).
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